Keine Anzeigepflicht für Geistliche als Seelsorger !
Zum Schutz von Rechtsgütern vor schwerer Straftaten sieht das Strafgesetzbuch (StGB) für jedermann grundlegende Solidaritätspflichten vor. Hierzu gehört die Pflicht zur Anzeige ge-planter Straftaten, von denen jemand glaubhaft erfahren hat, und ggf. seine Bemühungen zu ihrer Verhinderung.
§ 138 StGB zählt abschließend diejenigen schweren Straftaten auf, von deren Vorhaben oder Ausführung für jedermann diese Anzeigepflicht gegenüber der Behörde oder dem Bedrohten besteht. Für das Unterlassen einer solchen geforderten Anzeige droht das Gesetz eine emp-findliche Freiheits- bzw. Geldstrafe an.
Von dieser Pflicht zur Anzeige geplanter schwerer Straftaten sieht das Gesetz für Angehöri-ger potentieller Täter und für Geistliche Ausnahmen bzw. Befreiungstatbestände vor.
So regelt § 139 II StGB: „Ein Geistlicher ist nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden ist.“
Geistliche sind diejenigen Personen, die von den staatlich anerkannten Religionsgemein-schaften ordnungsgemäß zum Träger eines geistlichen Amtes bestellt sind, also auch Kran-kenhaus-Seelsorgerinnen und -Seelsorger. Hierzu dürften auch hauptamtlich in der Seelsor-ge tätige Laien zu rechnen sein, sofern sie ordnungsgemäß von den Kirchen zu diesem Dienst eingesetzt worden sind.
Diese Privilegierung der Seelsorger im Blick auf die allgemeine Anzeigepflicht gilt aber nur hinsichtlich derjenigen Tatsachen, die ihnen gerade in ihrer Eigenschaft als Seelsorger an-vertraut worden sind. Anvertraut in diesem Sinne bedeutet eine Mitteilung an den Seelsorger in der erkennbaren Erwartung der Geheimhaltung durch ihn.
Das heißt aber umgekehrt auch, dass er dann nicht von der Anzeigepflicht befreit ist, wenn er in einem anderen Zusammenhang oder auf anderem Wege, z.B. in privaten oder sonsti-gen dienstlichen Kontexten, Kenntnisse über geplante schwere Straftaten erlangt hat.
copyright Dr. Heinz Kammeier
Das Beichtgeheimnis verlangt die höchste Stufe der Verschwiegenheit. So lautet Art. 24 Abs. 2 KO: Das „Beichtgeheimnis ist unverbrüchlich.“ Das Beichtgeheimnis wird vom Staat geachtet durch ein
Zeugnisverweigerungsrecht vor allen Behörden, auch vor Gericht.
Siehe auch unter die Einträge unter Seelsorgegeheimnis und unter Verschwiegenheit
In den letzten Jahren haben sich im Zug gesellschaftlicher Veränderungen die Voraussetzungen der Zusammenarbeit von Kirche und Krankenhäusern geändert. Krankenhausseelsorge versteht sich als ein vermitteltes Gegenüber zwischen Krankenhaus und Kirche. Dieses Papier möchte das gemeinsame Gespräch anregen.
I. Veränderte Rahmenbedingungen
1. Das Krankenhaus ist eine Welt für sich. Seine Organisation als medizinisch-soziales Dienstleistungsunternehmen und die Erfordernisse des Angebots an medizinischer Diagnostik, Behandlung und Pflege schaffen soziale Rahmenbedingungen, innerhalb derer Krankenhausseelsorge arbeitet.
2. Wichtige Veränderungen dieser Rahmenbedingungen ergeben sich durch regionale Zusammenschlüsse von Krankenhäusern und medizinische Schwerpunktbildung, die Beschleunigung des Arbeitsrhythmus, kürzere Verweildauer, stärkere Fluktuation, stärkere ambulante Vernetzung mit niedergelassenen Ärzten (z.B. ambulante Operationen). Sowohl der Pflegeberuf als auch der ärztliche Beruf verlieren ihr Profil als Beziehungsberuf und werden zur Dienstleistung im Rahmen eines Leistungskatalogs. Für Patienten gibt es immer weniger menschlich tragfähige Beziehungen.
3. Von der Krankenhausseelsorge wird seitens der Organisation Krankenhaus, von den Trägern und von Seiten der Kirchen erwartet, dass sie ihre Präsenz im Krankenhaus plausibel macht und ihre Relevanz unter Beweis stellt. Dies ist unter dem vermehrten Kostendruck verbunden mit Überlegungen zur Kostenübernahme für Seelsorgestellen durch die Träger des Hauses.
4. In dieser Situation muss die Krankenhausseelsorge ihr Selbstverständnis, ihren Ort, ihre Aufgabenstellungen und Arbeitsweisen so definieren, dass ihr spezifischer theologischer Charakter, ihre funktionale Relevanz innerhalb der Organisation Krankenhaus und ihre Kompetenz deutlich werden.
II. Krankheit und Gesundheit
5. Eine gegenseitige Verständigung der verschiedenen Berufsgruppen über das Verständnis von Krankheit und Gesundheit ermöglicht der Krankenhausseelsorge in der Organisation Krankenhaus ihren Ort zu finden und ihren Auftrag im Rahmen der Aufgabenstellung der Institution wahrzunehmen.
6. Konnte im Krankheitsverständnis früher die Polarität von Schuld und Schicksal eher von der Schicksalhaftigkeit her erlebt werden, so tritt zunehmend der „schuldhafte“ Eigen- oder Gesellschaftsanteil in den Vordergrund mit dem Bewusstsein Des (teilweise) Steuer- oder Änderbaren. Es treten zunehmend Krankheiten auf, die einen deutlichen verhaltens-, gesellschafts- oder umweltbedingten Anteil haben. Gleichzeitig nimmt (paradoxerweise) das Ohnmachtgefühl gegenüber den vernetzten und anscheinend unbeinflußbaren Handlungsabläufen zu.
7. In der Rechtsprechung, aber auch im ärztlichen Handeln wird der (Allein-) Verantwortung des Arztes zunehmend die Patientenautonomie gegenübergestellt.
8. Das Gesundheitsstrukturgesetz verändert den Charakter des Krankenhausaufenthaltes: Die Dazuer zwischen Aufnahme und Entlassung verkörpert nur einen (spezifischen) Moment des Krankheitsgeschehens; Vor- und Nachsorge, Reha- und Milieumaßnahmen bekommen neue Stellenwerte.
9. Für das Verständnis medizinisch-pflegerischen Handelns werden zunehmend Denkmodelle wichtig, welche die Situation der kranken Menschen nicht von einer Defizit- und Krankheitsperspektive, sondern aus der Perspektive der Ressourcen, der Kompetenz und der Selbstorganisation betrachten. Dabei spielen körperliche, psychische, materielle und (psycho-)soziale gesundheitsförderliche Widerstandsressourcen einer Person eine Rolle. Das hat Konsequenzen für ärztliches, pflegerisches und seelsorgerliches Handeln. Die verschiedenen Berufsgruppen im Krankenhaus können sich im Bemühen um das „empowerment“ der PatientInnen treffen und von ihrem spezifischen Hintergrund her zusammenarbeiten.
III. Theologisches Selbstverständnis der Krankenhausseelsorge
10. Das Bewusstsein um die Verletzlichkeit und um die kreativen Lebensmöglichkeiten alles Geschöpflichen ist unabdingbare Voraussetzung, um nicht nur ein Krankheits-, sondern auch ein Gesundheitsverständnis (gemeinsam) zu erreichen.
11. Wir sind in die Schicksalsgemeinschaft der Welt verwoben. Aber im Glauben an die Botschaft von der Erlösung in Christus können wir heilende Kräfte entdecken.
12. Eine sinnvolle ethische Orientierung für unser Tun und lassen angesichts von Krankheit ist möglich, wenn das Vertrauen entsteht, dass die Beziehung zwischen Gott und dem Menschen trotz der Brüchigkeit des Lebens Bestand hat.
13. Krankenhausseelsorge möchte Menschen im System Krankenhaus begleiten, die nach dem Sinn ihres Lebens fragen. Dabei ist ihr die Stärkung der persönlichen und sozialen Ressourcen ein wichtiges Anliegen. Der Glaube kann auf diese Weise ‚persönlichkeits- und situationsspezifisch‘ erfahren werden. Dieses geschieht in Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen. Diese Zusammenarbeit erstreckt sich auch auf ethische Fragestellungen.
14. KrankenhausseelsorgerInnen sind bereit, die Situation der Menschen im Krankenhaus mit ihnen vor Gott anzusehen, auszusprechen und auszuhalten. Implizit durch die Begegnung mit dem / der Krankenhausseelsorger/in und auf Wunsch explizit durch das Angebot von Ritualen (Gebet, Segen) können sie zu Partnern in der Gottessuche werden.
15. Bei ihrer Arbeit lässt sich Krankenhausseelsorge auf die Qualität ihrer Angebote hin befragen und entwickelt Kriterien der Qualitätssicherung.
IV. Krankenhausseelsorge als Aufgabe der Kirche
16. Zur Krankenhausseelsorge ist die Kirche aufgerufen aufgrund des Jesus-Wortes: Ich bin krank gewesen und ihr habt mich besucht (Mt. 25,36). Krankenhausseelsorge wendet sich den Menschen in den Grenzsituationen von Krankheit und Gesundheit zu.
17. Historisch entstand die Idee, Hospize für Kranke zu errichten aus dem Entschluss zur Nachfolge Christi, der sich in besonderer Weise den Kranken zuwandte und sie in die Gottesgemeinschaft aufnahm. Dieses Engagement ist durch die gesamte Kirchengeschichte ein Kontinuum des Handelns gewesen. Es trifft heute auf eine hohe Akzeptanz außerhalb der Kirchen. Faktisch wird KrankenhausseelsorgerInnen in den meisten Krankenhäusern Deutschlands die Kompetenz zu getraut, Menschen in Grenzsituationen ein gegenüber zu sein.
18. Im Krankenhaus bildet sich eine besondere, von der verfassten Gemeinde verschiedene Gestalt der Kirche (Mt. 18,20). KlinikseelsorgerInnen sind Grenzgänger zwischen den Institutionen Kirche und Krankenhaus. Das macht die Schwierigkeit der seelsorgerlichen Arbeit im Krankenhaus aus.
19. Sehr wichtig ist die Verbindung der KrankenhausseelsorgerInnen mit der Gemeinde. Krankenhausseelsorge soll den Besuch der Gemeinde „ihrer“ Kranken nicht ersetzen. Vielfach müssen hier noch Formen des Miteinanders gesucht werden. Nebenbei – etwa neben einem vollen Gemeindepfarramt -kann niemand in einem großen, modernen Hochleistungskrankenhaus präsent sein. Wer hier als Seelsorgerin oder Seelsorger kompetent arbeiten will, muss in dieser Welt ein Stück weit heimisch sein. Angehörige der verschiedenen Berufsgruppen (Pflege, Medizin, Sozialarbeit und andere) brauchen in der Seelsorge einen Ansprechpartner, der kontinuierlich zur Verfügung steht. In kleineren Häusern hat sich vielfach auch die Präsenz durch eine(n) Seelsorger(in) im Nebenamt bewährt.
20. Neben hauptamtlichen MitarbeiterInnen können auch ehrenamtliche MitarbeiterInnen Dienst in der Krankenhausseelsorge tun, zu dem sie ausgebildet und in dem sie fachlich begleitet werden müssen.
21. Krankenhausseelsorge kann heute nur in ökumenischer Solidarität geschehen. Konfessionelle Interessen finden in der säkularen Welt des Krankenhauses kein Verständnis.
22. Damit Krankenhausseelsorge ihre oben beschriebenen Aufgaben erfüllen kann, sollte sie durchschaubarer als bisher organisiert werden. Dazu gehören: klare Dienstbeschreibungen, Festlegung der inhaltlichen Schwerpunkte der Arbeit, Regelungen für Präsenz und Erreichbarkeit, überschaubar gestaltete Arbeitszeiten, Dokumentation der Tätigkeit.
23. Die Beziehung zu den Gemeinden und Kirchenkreisen sollte durch die Einrichtung von Fachpresbyterien oder Fachbeiräten und regelmäßigen Visitationen gestärkt werden. Sie sollen die Zusammenarbeit zwischen Krankenhausseelsorge und Krankenhausträgern und den jeweiligen kirchlichen Institutionen fördern.
24. Durch Kooperationsverträge zwischen den kirchlichen Anstellungsträgern und dem Krankenhaus kann für das jeweilige Krankenhaus ein spezielles Anforderungsprofil des/der Krankenhausseelsorger/in erstellt werden.
Von der Konferenz für Krankenhausseelsorge verabschiedet:
Der Vorstand Züssow, den 4. März 1999
Sie können die Erarbeitung der Konferenz für Krankenhausseelsorge in der EKD von 1994 hier herunterladen (26,6 KB) oder direkt lesen:
Die Konferenz für Krankenhausseelsorge in der EKD hat eine Konzeption und Standards für Krankenhausseelsorge erarbeitet. Aus der Vielfalt möglicher Arbeitsformen der Seelsorge im Krankenhaus werden grundlegende Tendenzen und Ziele beschrieben, die in ihrer Gesamtheit das Profil einer zeitgemäßen Krankenhausseelsorge darstellen. Auf der Grundlage dieser Konzeption sind Spezifizierungen im Blick auf die jeweiligen konkreten regionalen Gegebenheiten wünschenswert und notwendig. Zusammen mit dieser Konzeption ist auch eine entsprechende Fortbildungsstruktur für Krankenhausseelsorge entwickelt worden.
1. Seelsorge im Krankenhaus geschieht im kirchlichen Auftrag in ökumenischer Verantwortung. Sie stellt einen eigenständigen kirchlichen Arbeitszweig mit spezifischen Gegebenheiten und Erfordernissen dar und ist nicht eine Variante von Gemeindeseelsorge.
2. Seelsorge im Krankenhaus richtet sich
an Menschen, die wegen der Schwere ihrer Krankheit die Institution des Krankenhauses zur Heilung oder Linderung der Krankheit aufsuchen müssen und dadurch mehr oder weniger in eine Krise geraten, und die davon Mitbetroffenen;
an Menschen, die in der naturwissenschaftlich-technisch orientierten Institution Krankenhaus direkt oder indirekt mit den und für die Patienten arbeiten;
an die Institution selbst, ihre innere Struktur (Zielsetzung), den Zusammenhang von Anspruch und Wirklichkeit, ihr Fortbildungsangebot, ihr Betriebsklima.
3. Zu den Aufgabenbereichen der Seelsorge im Krankenhaus gehören
seelsorgerliche Gespräche mit Patienten und Patientinnen
Begleitung und Beratung von Angehörigen und Mitbetroffenen
Kooperation mit dem ärztlich-pflegerischen Personal
Beratung und Seelsorge für das Krankenhauspersonal
Gottesdienste, Abendmahlsfeiern, Kasualien
Ökumenische Zusammenarbeit
Gesprächsgruppen für Patienten, kulturelle Angebote
Mitwirkung bei ethischen Problemstellungen
Mitwirkung im Krankenpflegeunterricht bzw. der Fort- und Weiterbildung des Pflegepersonals
Kontakte zur Krankenhausverwaltung einerseits, zu den örtlichen Kirchengemeinden und Synoden andererseits
Gewinnung und Begleitung ehrenamtlicher MitarbeiterInnen für die Krankenhausseelsorge
Öffentlichkeitsarbeit, die u.a. die gesellschaftliche Verdrängung von Krankheit und Sterben und die Notwendigkeit eines ganzheitlichen Umgangs mit dem menschlichen Leben thematisiert.
4. Seelsorge im Krankenhaus enthält verschiedene miteinander verschränkte Dimensionen, die zu unterscheiden, aber nicht zu trennen sind:
Begleitung (Trösten, Annehmen, Stützen, Entlasten, Zudecken)
Begegnung (Ansprechen und Bearbeiten von aktuellen oder lebensgeschichtlichen oder gesellschaftlich verursachten Konflikten, Aufdecken)
Deutungsangebot (Hilfe zum Verstehen und Deuten der jetzigen Lebenssituation)
5. Die Motivation zur Seelsorge und ihre spirituelle Dimension erwachsen aus dem Glauben: Die Symbole der christlichen Tradition und die Aussagen der christlichen Anthropologie bilden in jeder seelsorgerlichen Begegnung den Hintergrund, der in geeigneten Momenten zum Vordergrund werden kann.
6. Seelsorge vertritt einen Gesundheits- und Heilungsbegriff , der nicht nur die Funktionstüchtigkeit des Körpers bezeichnet, sondern in einem umfassenden Sinn Gesundheit als Kraft zum Menschsein“(Barth) und Krankheit als Spiegel der Endlichkeit des Menschen versteht. Seelsorge will einen solchen gesundheits- und Heilungsbegriff im Alltag der Arbeit des Krankenhauses geltend machen und nicht nur Lücken im medizinisch-pflegerischen System füllen.
7. Eine angemessene Ausübung so verstandener Seelsorge im Krankenhaus erfordert ein breites Spektrum an Kompetenzen in Richtung auf:
a) personale Kompetenz
– Entwicklung einer persönlichen und beruflichen Identität, in der die eigenen Stärken und Schwächen vom beruflichen Ziel her integriert sind
b) theologische-pastoraleKompetenz
– Entwicklung einer persönlichkeitsspezifischen Glaubensgestalt und Spiritualität
– Fähigkeit zum Umgang mit den christlichen Symbolen und Ritualen in einer Weise, dass sie zur Tröstung/Stützung oder zur Erschließung konflikthafter Situationen beitragen
c) Beziehungskompetenz
– Fähigkeit mit Menschen Kontakt aufzunehmen
– sich auf häufige und kurzfristige Beziehungen einstellen zu können
– mit Beziehungen professionell-reflektiert umzugehen
d) institutionell-strukturelle Kompetenz
– Grundkenntnisse bezüglich der Arbeitsweise der Arbeitsweise der Institution „Krankenhaus“, des naturwissenschaftlich-technischen Denk- und Handlungsansatzes, der betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten
– Fähigkeit, strukturelle Zusammenhänge wahrzunehmen, sich in ihnen bewegen und sie für die eigene Arbeit nutzen zu können
– Grundkenntnisse des Gesundheitswesens
e) interdisziplinäre Kompetenz
– Fähigkeit zur Kooperation mit anderen Berufsgruppen
– Bereitschaft, die eigene Arbeit transparent zu machen
– Bereitschaft, seelsorgerliche Perspektiven in einen interdisziplinären Dialog einzubringen
f) Kompetenz im Blick auf Krankheit und Gesundheit
– Grundkenntnisse über bestimmte Krankheitsbilder und -verläufe und deren medizinisch-pflegerische Behandlung
– ein theologisch-ethisch reflektierter Gesundheitsbegriff
8. Solche Kompetenzen müssen in einem System von Aus- und Fortbildung sowie reflektierter Praxis (Supervision) erworben werden: Für die ersten drei genannten Kompetenzen sind die Klinische Seelsorgeausbildung oder vergleichbare Angebote geeignete Formen der Aus- und Fortbildung, für die anderen drei müssen Sonderseminare, inklusive begleiteter Praktika und Supervision, für KrankenhausseelsorgerInnen angeboten werden.
9. Seelsorge im Krankenhaus ist auf bestimmte Rahmenbedingungen angewiesen, um sinnvoll arbeiten zu können. Es ist notwendig, dass solche Rahmenbedingungen vom Anstellungsträger in Zusammenarbeit mit dem Krankenhaus und den Betroffenen erarbeitet werden. Dazu gehören
– Kooperation zwischen Anstellungsträger, Krankenhaus und Krankenhausseelsorgekonvent in allen Stellenbesetzungsfragen
– Erarbeiten differenzierter Funktionsbeschreibungen für neue Stellen (inklusive begrenzte Bettenzahl, Möglichkeit zu schwerpunktmäßigem Arbeiten, Zuweisung eines Dienstzimmers, eventuell Mitwirkungsmöglichkeiten in Informations- und Entscheidungsprozessen des Krankenhauses, Regelung von Fach- und Dienstaufsicht etc.)
– Fortbildung- und Supervisionsrichtlinien.
Beschlossen auf der Jahrestagung der Konferenz für Krankenhausseelsorge in der EKD am 17.03.1994 in Bethel.
In vielen Krankenhäusern werden derzeit ethische Konsilien eingerichtet. Wir zeigen am Beispiel des EvK Hattingen wie ein solches Konsil arbeitet. Sie finden hier sowohl Beispiele für einen Durchführungsleitfaden als auch Beantragungsformulare und einiges mehr.
Seit Sommer 2006 ist die Einberufung ethischer Konsilien am Evangelischen Krankenhaus Hattingen möglich. Vorangegangen war eine etwa einjährige Vorbereitung im Klinischen Ethikkomitee (KEK) (s. unter Klinisches Ethikkomitee). Von Anbeginn war der Gedanke leitend, die Implementierung so niederschwellig und einfach wie möglich zu gestalten. Dazu gehörten auch die Schulung spezieller Moderatoren und das Einüben dieser Konsilien innerhalb des KEK.
Die beigefügten Dokumente beinhalten einen Leitfaden zur Durchführung ethischer Konsilien [PDF 36,1 KB], ein Einberufungsschema [PDF 28,7 KB], einen Leitfaden für Moderatoren [PDF 55,2 KB]und 2 Formulare zur Beantragung [PDF 20,4 KB]und Einberufung [PDF 29,9 KB] von eK.
Hattingen, im Juni 2007 Pfarrer Wilfried Ranft, ev. Seelsorger am EVK
Die moderne Hospizbewegung, deren Ziel die Begleitung von Sterbenden und ihren Angehörigen ist, im Gegensatz und in Abgrenzung zur Sterbehilfe, nahm ihre Anfänge in den sechziger Jahren des zwanzigsten Jahrhunderts. Die britische Krankenschwester Cecily Saunders erkannte, dass es nicht ausreicht, Sterbenden die notwenige körperliche Pflege zukommen zu lassen.
Sie beschäftigte sich ausführlich mit diesem Thema, studierte aus diesem Grund noch Medizin und gründete als Ärztin das erste stationäre Hospiz, das St.Christopher’s Hospice in London.
Von dort ausgehend verbreitete sich der Gedanke des Hospizes, in dem Sterbende ganzheitlich begleitet werden, schließlich in allen Erdteilen. Besonders in den achtziger Jahren des letzten Jahrhunderts wurde dieser Gedanke auch in Deutschland aufgegriffen.
Es entstanden stationäre Hospize (ca. 236, Stand 2016); doch trotz dieser Größenordnung können sie nur einem kleinen Teil der sterbenden Menschen die nötige Begleitung bieten. Noch immer sterben etwa 60% der Menschen in Deutschland in Krankenhäusern, 20% in Alten- und Pflegeheimen, und nur 20% zu Hause. Dagegen zeigen Umfragen, dass etwa 80% der Menschen, wenn irgend möglich, in vertrauter Umgebung sterben möchten. Vgl. httpss://www.dhpv.de/service_zahlen-fakten.html
Aus diesem Grund sind in den achtziger und neunziger Jahren des zwanzigsten Jahrhunderts viele Hospizinitiativen und -Vereine entstanden, die ambulante Sterbebegleitung anbieten, insbesondere auch für die Angehörigen, die oftmals mit der Sterbesituation völlig überfordert sind. Gegenwärtig gibt es in der Bundesrepublik etwa 1500 ambulante Hospizdienste.
Darüber hinaus haben zahlreiche Krankenhäuser sogenannte „Palliativstationen“ eingerichtet (z.Zt. etwa 300), in denen sterbende Patientinnen und Patienten intensiv begleitet werden, wie es auf anderen Stationen in der Regel nicht möglich ist.
Dennoch ist es dringend erforderlich, dass Pflegepersonal und Ärztinnen und Ärzte aller Abteilungen in der Sterbebegleitung aus- und fortgebildet werden.
Die meisten Hospize und Hospizdienste sind inzwischen den jeweiligen Landesarbeitsgemeinschaften (LAG) www.hospiz-nrw.de der entsprechenden Bundesländer angeschlossen; die LAG’s in der Bundesarbeitsgemeinschaft (BAG) www.hospiz.net.
Zahlreiche weitere Organisationen bieten ihre Hilfe bei Koordination, Beratung und Aus- und Fortbildung in der Hospizarbeit an, wie z.B. die Internationale Gesellschaft für Sterbebeistand und Lebensbegleitung e.V. (IGSL) www.igsl-hospiz.de , die Koordinations- und Ansprechstelle für Dienste der Sterbebegleitung und Angehörigenbetreuung des Landes Hessen (KASA) www.hage.de , OMEGA www.omega-ev.de .
In NRW sind dies z.B. die Ansprechstelle im Land NRW zur Pflege Sterbender, Hospizarbeit und Angehörigenbegleitung (ALPHA), sowie kirchliche Institutionen (Diakonisches Werk Westfalen (DWW)www.diakonie-westfalen.de , und verschiedene katholische Dienste.
Inzwischen haben sich vor allem viele kirchliche Hospize dem DWW als Dachverband angeschlossen. Das DWW lädt jährlich einmal zum Westfälischen Hospiztag ein, bei dem es sowohl Gelegenheit zum gegenseitigen Austausch als auch zur Fortbildung gibt.
Jürgen R. Nass
In vielen Krankenhäusern werden derzeit Klinische Ethikkomitees eingerichtet. Wir zeigen am Beispiel des EvK Hattingen wie ein solches KEK arbeitet.
Seit Herbst 2005 ist ein Klinisches Ethikkomitee (KEK) am Evangelischen Krankenhaus Hattingen etabliert. Ihm gehören zurzeit 11 stimmberechtigte Mitglieder unterschiedlicher Professionen sowie ein Gast aus der Schwesterklinik Bochum-Linden als Teil der Augusta-Stiftung Bochum an. Den Vorsitz hat Pfarrer Wilfried Ranft, Krankenhausseelsorger, inne.
Bis zur offiziellen Berufung durch die Geschäftsführung gab es seit Sommer 2004 einen Arbeitskreis, der die Vorbereitungen dazu traf.
Zurzeit beschäftigt sich das KEK mit der Herausgabe einer eigenen Patientenverfügung. Davor ging es um die Erarbeitung einer Geschäftsordnung, die Implementierung von ethischen Konsilien im Haus (s. Ethisches Konsil) und die Erarbeitung eines KEK – Infoflyers für die interne und externe Öffentlichkeit.
Hattingen, im Juni 2007 Pfarrer Wilfried Ranft, ev. Seelsorger am EVK
1. Die in der evangelischen Krankenhausseelsorge in Westfalen haupt- und nebenamtlich tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer/Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bilden den „Konvent der Krankenhausseelsorge der Evangelischen Kirche von Westfalen“.
2. Aufgaben des Konvents sind insbesondere:
– den fachlichen Austausch unter den in der Krankenhausseelsorge Tätigen anzuregen und die Qualitätsentwicklung in der Krankenhausseelsorge zu fördern;
– die fachbezogenen Interessen der Krankenhausseelsorgerinnen und -seelsorger auf allen Ebenen der Landeskirche einzubringen.
– die institutionsbezogene Präsenz der Krankenhausseelsorge im Lebensraum Krankenhaus mitarbeiter- und patientenbezogen auszuprägen und fortzuentwickeln.
– die Entwicklung der Krankenhausseelsorge als Teil der Versorgungsqualität im Gesundheitswesen im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen und der EKD zu fördern.
3. Die Organe des Konvents sind:
– die Vollversammlung;
– die Regionalkonvente bzw. die Teams Krankenhausseelsorge in den Kirchenkreisen und Regionen;
– der Vorstand.
4. Der Konvent tritt mindestens einmal jährlich zur Vollversammlung zusammen. Er ist auch einzuberufen, wenn mindestens zehn seiner Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen. Landeskirchenamt und Fachbereich werden eingeladen.
5. Die Regionalkonvente bzw. Teams Krankenhausseelsorge bilden sich in jeder Region und treffen sich regelmäßig. Die Regionalsprecherinnen oder Regionalsprecher bzw. die Beauftragen der Teams kommen mindestens einmal jährlich mit dem Vorstand zusammen.
6. Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern. Davon wählt die Vollversammlung aus ihrer Mitte den oder die Vorsitzende(n) und vier weitere Mitglieder, die für die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Geborenes Mitglied mit beratender Stimme ist die landeskirchliche Pfarrerin oder der landeskirchliche Pfarrer für Krankenhausseelsorge im Fachbereich Seelsorge am Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung in Villigst (IAFW). Der Vorstand bestimmt aus der Mitte seiner gewählten Mitglieder eine Stellvertretung der oder des Vorsitzenden. Der Vorstand tritt jährlich mindestens zweimal zusammen. Er ist einzuberufen, wenn mindestens drei seiner Mitglieder dies verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
7. Der Vorstand hat das Recht, während der laufenden Wahlperiode vakant gewordene Vorstandssitze durch Kooption zu besetzen.
8. Der Fachbereich Seelsorge/Arbeitsbereich Krankenhausseelsorge am IAFW unterstützt bei der Geschäftsführung der laufenden Konventsvorstandsangelegenheiten.
9. Zu den Aufgaben des Vorstands gehören im Besonderen:
– die Zusammenarbeit mit dem Fachbereich Seelsorge/Arbeitsbereich Krankenhausseelsorge im IAFW
– die Vorbereitung der Vollversammlung;
– die Organisation von Fachtagungen
– der Kontakt zum Landeskirchenamt;
– die Zusammenarbeit mit dem Förderverein der Krankenhausseelsorge in der EKvW. Dazu ist der oder die Vereinsvorsitzende mindestens einmal jährlich in den Vorstand einzuladen.
– die Vertretung des Konvents der Krankenhausseelsorge in der „Konferenz für evangelische Krankenhausseelsorge in der EKD.
– die Verbindung zu weiteren mit Fragen der Seelsorge befassten Gremien in und außerhalb der Evangelischen Kirche von Westfalen.
– die Entsendung eines gewählten Vorstandsmitgliedes in die Fachkonferenz Seelsorge und Beratung im IAFW
10. Der oder dem Vorsitzenden des Vorstands obliegt die Einberufung und Leitung von Vollversammlung und Vorstandssitzungen sowie die Erstattung des jährlichen Tätigkeitsberichtes.
11. Änderungen der Konventsordnung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Konventsmitglieder.
Schwerte, den 22.05.2017
Ausschuss der Kirchenleitung „Seelsorge und Beratung“, Stellungnahme zum Personalentwicklungskonzept , 2011. [PDF 131 KB]
Beese, Dieter, 60 Jahre westfälischer Konvent der Krankenhausseelsorge. Eine launige Laudatio. Gehalten zur Vollversammlung 2012 in Haus Villigst. [PDF 168 KB]
Beese, Dieter, Was erwartet die Evangelische Kirche von der Krankenhausseelsorge? , Vortrag gehalten im Rahmen der Tagung „Wes Brot ich ess’ des Lied ich sing?“ – Wer bestimmt das Profil unserer seelsorglichen Arbeit? Villigst 2011. [PDF 180 KB]
Berning, Cornelia , Informationsmaterial zum Tagungsthema „Trauma und Traumatisierung im Krankenhaus„, 2003. [ PDF 79,6 KB]
Bakarinow-Busse, Katja, Ökonomisierung des Gesundheitswesens – die Patient/innen-Perspektive,Präsentation auf der Jahrestagung 2010 [PPP 945 KB]
Bouwhuis, Erika, „Geestelijke verzorging“ in der Praxis, Referat gehalten im Rahmen der Tagung „Wes Brot ich ess’ des Lied ich sing?“ – Wer bestimmt das Profil unserer seelsorglichen Arbeit? Villigst 2011. [PDF 80,4 KB]
Brink, Jochen, Ökonomisierung des Gesundheitswesens – ökonomische Zusammenhänge und betriebswirtschaftliche Sachzwänge – Perspektive des Managements, Präsentation auf der Jahrestagung 2010 [PPP 246 KB]
Burkowski, Peter, Seelsorge und Beratung im Kirchenbild der EKvW , Vortrag gehalten auf dem Fachtag Seelsorge und Beratung des landeskirchlichen Ausschusses für „Seelsorge und Beratung“ am 6. Mai 2011 in Münster . [PDF 55,6 KB]
Feld, Thomas, Religion und Psychose, Vortrag bei Psychiatrieworkshop 2007 [PDF 66,3 KB]
Hagebölling, Leiter der Berufsfeuerwehr Bochum, Massenanfall von Verletzten – Sichtungskategorien. Präsentation auf dem Workshop „PSU im Krankenhaus [PDF 0,9MB]
Härle, Wilfried, Patientenverfügung aus theologischer Sicht, Vortrag zur Fachtagung 2008 [PDF 65,8 KB]
Hintze, Holger, Datenschutz im Krankenhaus, Powerpointpräsentation zur Fachtagung 2010 [PDF 1,18 MB]
Jochum, Günter, Mein Tod. Dein Leben. Powerpointpräsentation zur Fachtagung 2013 [PDF 1,7 MB]
Kammerer, Thomas, Seelsorgliche Dokumentation, Powerpointpräsentation zur Fachtagung 2010 [PDF 498 KB]
Kleinschmidt, Michael, Erwartungen eines überkonfessionellen Trägers und der Geschäftsführung an die Seelsorge für ihre Mitarbeitenden, Präsentation auf der Jahrestagung in Meinerzhagen 2015.[PDF 359 KB]
Klinisches Ethikkomitee des EVK Hattingen, Patientenverfügung mit Vorsorgevollmacht für Gesundheitsangelegenheiten, 2. Auflage 2015. [PDF 8,47 MB]
Körtner, Ulrich H.J. , Ethik im Krankenhaus, Vortrag bei der Präsentation des Qualitätshandbuchs für Krankenhausseelsorge des Gestaltungsraums X am 16.03.2007 [PDF 129 KB]
Leimanzik, Kriminalhauptkommisar, Größere Schadenslage – Aufgaben der Polizei. Präsentation auf dem Workshop „PSU im Krankenhaus“. [PDF 450KB]
Lublewski-Zienau, Anke u.a., Was erwarten Patientinnen und Patienten von der Klinikseelsorge? Eine Studie in der kardiologischen Rehabilitation, erschienen in WzM 55.Jg, Heft 7, 2003. [PDF 137 KB]
Lublewski-Zienau, Anke u.a., Religiosität, Klinikseelsorge und Krankheitsbewältigung. Wie wird Seelsorge von kardiologischen Rehabilitanden angenommen? Eine Studie in der kardiologischen Rehabilitation, erschienen in WzM 57.Jg, Heft 4, 2005. [PDF 147 KB]
Lublewski-Zienau, Anke, 60 Jahre Konvent der Krankenhausseelsorge in der EKvW – wie alles begann, sich manchmal wiederholt und anderes noch weiter geht… Vortrag zur Vollversammlung des Konvents am 14. Mai 2012 [PDF 301 KB]
Meißnest, Bernd, Menschenwürde im Krankenhaus, Vortrag zur Fachtagung 2009 [PDF 85,8 KB]
Mißfeldt, Matthias, Krankenhausseelsorge und Klinische Seelsorgeausbildung (KSA), 2001. Ein Artikel aus Anlass des Ausscheidens der Vorsitzenden Sabine Papies nach einer Dekade Vorstandsarbeit. [PDF 100 KB]
Patientenverfügung, Patientenverfügung mit Vorsorgevollmacht für Gesundheitsangelegenheiten, Hrsg.: Klinisches Ethikkomitee des EVK Hattingen, Januar 2009. [PDF 195 KB]
Patientenverfügung, Patientenverfügung Evangelische Stiftung Augusta, Hrsg.: Evangelische Stiftung Augusta, 2010. [PDF 1,18 MB]
Posner, Werner, Streifzug durch die Psychiatrieseelsorge, PPT, Workshop Psychiatrieseelsorge 2007. [PDF 274 KB]
Ranft, Wilfried, Seelsorgekonsil. Ein Projekt der Krankenhausseelsorge am EvK Hattingen. Regionalsprecher/innentreffen am 20. Juni 2011 [PPT 59 KB]
Reichmann, Anne, Den Schmerz verwandeln. Trauer in der Seelsorge und in der Kirche. Referat gehalten auf der Jahrestagung am 29.04.2008. [PDF 86,9 KB]
Salomon, Fred, Ethische Grundlagen ärztlichen Handelns in Konfliktsituationen. Präsentation von der Fachtagung vom 19.01.2005. [PDF 376 KB]
Salomon, Fred, Therapiereduktion in der Intensivmedizin. Publikation von 1999, aus der Zeitschrift „Medizin im Dialog, Sonderausgabe Intensivpflege, November 1998, S. 29 – 33“. [ PDF 174 KB]
Sauer, Martin, ‚Ausbrennen‘ in der Seelsorge. Referat gehalten auf der deutsch-niederländischen Begegnungstagung „Lebensgeschichte oder: Was macht mein Beruf mit mir?“ [PDF 151 KB]
Sauer, Martin, Qualitätssicherung und pastoraler Dienst. Referat gehalten auf der Fachtagung „Qualität und Identität“ des westfälischen Krankenhausseelsorgekonvents am 18. Januar 2006 in Iserlohn. [ PDF 93,5 KB]
Schanzmann, System PSU in den Feuerwehren NRW. Präsentation auf dem Workshop „PSU im Krankenhaus. [PDF 120 KB]
Schatz, Renate, Ressourcen und Rituale – Systemische Aspekte der Seelsorge mit Kriegskindern/Enkeln. Beitrag bei einem Workshop auf der Jahrestagung 2011 in Schwerte/Villigst. [PDF 104 KB]
Schneppenheim von der Deutschen Gesellschaft für Katastrophenmedizin, Maßnahmen im Krankenhaus bei Großschadenslagen. Präsentation auf dem Workshop „PSU im Krankenhaus. [PDF 2,1 MB]
Schröter, Hartmut, Gebet, Ritual und Segen in der ärztlichen Praxis, Vortrag in einer Fortbildungsveranstaltung von Ärzten und Ärztinnen für Pädiatrie in Biel/ Schweiz, November 2009 [PDF 72,5 KB]
Sr Diethilde, Was erwartet ein katholischer Träger von der Krankenhausseelsorge? , Präsentation zum Vortrag gehalten im Rahmen der Tagung „Wes Brot ich ess’ des Lied ich sing?“ – Wer bestimmt das Profil unserer seelsorglichen Arbeit? Villigst 2011. [PPP 299 KB]
Superintendentinnen- und Superintendentenkonferenz, Kostenbeteiligung Dritter an Krankenhausseelsorge, Mai 2007
Tenbensel, Bernd, Arbeiten im Krankenhaus.Psycho-Soziale Belastungen und Ansätze mitarbeiterorientierten Handels in der Seelsorge, Präsentation auf der Jahrestagung in Meinerzhagen 2015.[PDF 4.032 KB]
Thiele, Christoph, Zum neuen Seelsorgegeheimnisgesetz der EKD, Referat gehalten auf der Fachtagung 2010 [PDF 86 KB]
Veltkamp, Henk, Seelsorgerliche Existenz heute oder:Veltkamp, Seelsorgliche Existenz heute In der Begegung geboren. Referat gehalten auf der gemeinsamen Tagung der niederländischen und westfälischen Krankenhausseelsorge vom 17.-18. Novemberin Barchem. [PDF 176 KB]
Walton, Martin, Geistliche Begleitung und Polyphonische Kompetenz Das Profil der seelsorglichen Arbeit im Gesundheitswesen, Vortrag gehalten im Rahmen der Tagung „Wes Brot ich ess’ des Lied ich sing?“ – Wer bestimmt das Profil unserer seelsorglichen Arbeit? Villigst 2011. [PDF 33,4 KB]
Leitfaden für die Begegnung mit muslimischen Patienten
Erarbeitet von Pfarrerin Katharina Henke in Zusammenarbeit mit Pflegekräften des Ev. Krankenhauses Herne und muslimischen Theologen für das EvK Herne download.pdf
In Deutschland leben 3,5 Millionen Muslime, davon stammt ein großer Teil aus der Türkei, die anderen aus arabischen Ländern, dem Balkan.Die jüngeren Generationen sind oft schon hier aufgewachsen. Trotzdem haben ihre Gewohnheiten und religiösen Verpflichtungen Einfluss auf die Anforderungen an die Pflege und die Begleitung von Sterbenden. Nicht bei allen Muslimen spielt die Religion im Alltag eine große Rolle. Jedoch bei Hochzeit, Geburt, schwerer Krankheit oder im Todesfall bieten religiöse Vorschriften den Gläubigen mitunter eine Orientierung um mit ausser-alltäglichen Situationen fertig zu werden. Die eigentliche Heilung erwartet der Muslim/ die Muslima von Gott
Sprachprobleme, Isolation, Geschlecht der Betreuungspersonen sowie Nahrungsvorschriften und Möglichkeiten der Religionsausübung sind Faktoren, die bei einen Krankenhausaufenthalt möglicherweise zu Problemen führen können.
Muslime, achten die Worte des Propheten (Hadith) und geben ihren Körper so wenig wie möglich der Aussenwelt preis. Diese Schamauffassung enthält ein wichtiges Moment, um Bescheidenheit und Respekt, insbesondere gegenüber dem anderen Geschlecht, zu zeigen. Oft wird sogar der direkte Blickkontakt mit Andersgeschlechtlichen vermieden.
Patienten sollten nur möglichst kurz unbedeckt gelassen werden. Die Intimpflege sollte nach Möglichkeit von den Patienten selber, sonst aber von einer gleichgeschlechtlichen Person vorgenommen werden. Gleiches gilt für Untersuchungen (oder jemand zweites wird dazu gebeten). Zum Waschen (oder Benetzen) des Körpers sollte immer frisches, möglichst fliessendes Wasser benutzt werden.
Die Regel, dass man von einer fremden Person des anderen Geschlechts nicht nackt gesehen werden darf, besteht bis in den Tod fort.
Es ist bekannt, dass Muslime kein Schweinefleisch essen. Die genauen Vorschriften besagen, dass die Tiere völlig ausgeblutet sein müssen. Blut darf weder gegessen noch getrunken werden (Blutwürste). Muslime könnten daher befürchten, dass das Essen diesen Vorschriften nicht entspricht. Ältere Patienten lassen das Essen auch stehen, weil es anders zubereitet wurde, als sie es von zu Hause gewöhnt sind. Sie ernähren sich lieber von Gerichten, die zu Hause gekocht und ihnen täglich gebracht werden.
Das Fasten im Fastenmonat Ramadan gehört zwar zu den fünf „Säulen“ des Islam, aber Kranke, alte Menschen, Kinder bis zu zwölf Jahren, Schwangere und Reisende sind vom Fasten ausgenommen. Kranke können das Fasten nachholen. Chronisch Kranke, zum Beispiel Diabetiker, können statt Fasten eine gute Tat vollbringen.
Die Gesundheit geht vor: Gebote und Verbote relativieren sich je nach Lage und besonderen Lebens-umständen! „Allah will es euch leicht machen, nicht schwer“
Muslime sind es gewohnt, Probleme innerhalb ihrer engen sozialen Beziehungen zu lösen. Patienten aus orientalischen Ländern empfangen in der Regel viel Besuch. Die Pflicht, sich um Kranke zu kümmern, ist religiös bedingt und gehört zum guten Umgang. Man lässt Kranke nicht im Stich, im Gegenteil, die Krank-heit ist der Grund für Besuche. So kommen Verwandte, Nachbarn, Arbeitskollegen, Freunde etc. auch mit Kindern so oft sie können auf einen Sprung vorbei und bringen oft Essen mit. (dem Kranken gut zu reden, gutes Essen bringen, zu trinken geben und helfen, dass Glaubensbekenntnis zu sprechen).
Nach den Vorschriften wird es fünf Mal täglich zu bestimmten Tageszeiten durchgeführt, nachdem man sich durch eine Waschung mit fliessendem Wasser gereinigt hat. Im EvK Herne gibt es einen Gebetsraum für Muslime!
Das islamische Gebet ist körperlich anstrengend, deshalb dürfen Bettlägerige es ausnahmsweise sitzend oder im Liegen ausführen. Die Patienten möchten dazu vorher Hände, Gesicht und Füße waschen, um sich innerlich und äusserlich rein zu fühlen.Die rituelle Waschung gehört zum Gebet . Dabei werden Kranke manchmal Hilfe brauchen. Zögern Sie nicht, diese zu geben.
Das Beten kann bei großer Schwäche verschoben werden.
Bei vielen Krankheiten können auch Aberglaube (Angst vor dem Bösen, vor Eifersucht von Menschen und Geistern) eine Rolle spielen.
Das ganze Leben, Sterben und Tod des Menschen, ist auf Gott hin ausgerichtet.
Seelsorge/ Beistand Muslime sind es gewohnt, Probleme innerhalb ihrer engen sozialen Beziehungen zu lösen. Religiöse Beauftragte/ Imame kommen nur auf ausdrücklichen Wunsch und werden im Allgemeinen von den Angehörigen benachrichtigt.
An der Pforte ist eine Liste der Herner Moscheevereine hinterlegt.
In der Sterbestunde soll niemand allein gelassen werden! (über Gutes reden, an alles Gute im Leben erinnern). Zur Vorbereitung auf den Tod gehört das Gebet. Die Betenden legen sich Rechenschaft über das bisherige Leben ab, erinnern sich ihrer früheren Fehler und möchten nun, im Angesicht des Todes, ‘rein’ werden. Ebenso ist das Gebet für die Angehörigen ein wichtiges Mittel, den Übergang zu gestalten. Die muslimischen Anwesenden rezitieren für die Sterbenden Texte aus dem Koran sprechen das Glaubensbekenntnis vor oder helfen ihm es selbst zu sprechen.
Lagerung: Man sollte die Sterbenden, wenn es möglich ist, auf die rechte Seite, das Gesicht gegen Mekka (liegt im Südosten!) gerichtet, legen, oder auf den Rücken, den Kopf leicht angehoben, damit das Gesicht gegen Mekka gerichtet werden kann. Diese Ausrichtung nach Mekka verbindet Lebende, Sterbende und Tote.
Vom Umgang mit den Toten Nach dem Tod werden die Augen geschlossen, der Unterkiefer hoch gebunden, sowie der Leichnam mit leicht gebogenen Gliedmassen möglichst auf der rechten Seite liegend mit dem Gesicht nach Mekka gelagert. Der Kopf wird mit einem Tuch bedeckt.
Autopsie ist im Prinzip möglich sofern die Angehörigen einverstanden sind. Allerdings sollen nach islamischen Vorschriften Verstorbene möglichst bald – innerhalb von 24 Stunden, ohne Umwege beerdigt werden.
Jeder Mensch trauert anders. Manche Verhaltensweisen lassen sich nicht auf den Islam zurückführen – sie sind kulturell bedingt – wie das Verlieren der Selbstbeherrschung und das laute Weinen. Beides wirkt auf Pflegepersonal zuweilen befremdend und verunsichernd. Man sollte bedenken, dass ein solcher Ausbruch von Trauer befristet ist und ein Ende finden wird. Freundlicher Zuspruch oder Handauflegen wird als Trost empfunden – auch sollte man für die Trauernden kurzfristig Raum schaffen und sie in Ruhe mit der/dem Toten allein zu lassen.
Rituelle Waschungen sind möglich im Nebenraum der Prosektur. Sie werden durchgeführt von einer glaubenskundigen Person unter Mithilfe von maximal zwei Helfern. Diese drei Personen werden von der Pflege zur Prosektur begleitet, wo benötigte Utensilien bereitliegen. Bei der Waschung wird der ganze Leichnam gewaschen.Benötigt werden: fließendes, warmes Wasser/ Watte/ Einmaltücher/ 2 Waschlappen/ 2 größere Handtücher.
Anschließend werden die Verstorbenen in Leichentücher gewickelt und direkt vom Bestatter abgeholt. (die meisten Muslime werden nach wie vor in die Türkei überführt. Es gibt keine Feuerbestattung)
Katharina Henke
War früher das Wohlergehen der PatientInnen die entscheidende Leitlinie in Diagnose und Therapie, so ist heute im Rahmen des Wandels der gesellschaftlichen Lebens- und Wertvorstellungen das Selbstbestimmungsrecht des Menschen in den Vordergrund der medizinethischen und der rechtlichen Diskussion gerückt. (nach oben)
Bei der Patientenverfügung handelt es sich um eine Vorausverfügung für zukünftige medizinische Betreuung, die für einzelne Grenzsituationen des Lebens und Sterbens den behandelnden ÄrztInnen und Pflegenden eine hilfreiche Orientierung bezüglich des Willens der betreffenden Patienten / der betreffenden Patientinnen gibt. Sie wird vorsorglich verfasst, um das Selbstbestimmungsrecht in Situationen wahrzunehmen, in denen Menschen weder einwilligungs- noch äußerungsfähig sind und dennoch vorab festlegen wollen, wie sie behandelt werden möchten. Man kann auch sagen, dass die Patientenverfügung einer vorweggenommenen (Nicht-) Einwilligung in bestimmte diagnostische und therapeutische Maßnahmen entspricht.
Auf keinen Fall ist die Patientenverfügung der Versuch, über die behandelnden Ärzte zu verfügen, sondern sie will Ärzten eine Orientierung geben, dass sie in kritischen Situationen ihre ärztlichen Fähigkeiten entsprechend dem persönlichen Willen der Patienten einsetzen. (nach oben)
Wer sich mit dem Gedanken trägt, eine Patientenverfügung abzufassen oder ein entsprechendes Formular zu unterschreiben, setzt sich mit der Möglichkeit auseinander, einmal schwer zu erkranken sowie mit der eigenen Sterblichkeit. Diese Beschäftigung kann von zwiespältigen Gefühlen begleitet sein: einerseits wollen viele Menschen nicht zu lange und eventuell unter großen Schmerzen behandelt werden. Andererseits befürchten sie, dass nicht alles Menschenmögliche getan werden könnte, wenn sie eine Patientenverfügung verfasst oder unterschrieben haben. Mithilfe einer Patientenverfügung kann aber auch der Sorge begegnet werden, man sei einer unzumutbaren Lebensverlängerung ausgesetzt. Und sie nimmt die Angst vor nicht verantwortbarer Lebensverkürzung ernst. (nach oben)
Patientenverfügungen richten sich an die behandelnden Ärzte und gelten für Situationen, in denen der Verfasser bzw. die Verfasserin nicht einwilligungsfähig ist und sich im unmittelbaren Sterbeprozess befindet, wo medizinisch dem Ausfall lebenswichtiger Funktionen des Körpers nicht mehr sinnvoll begegnet werden kann. Eine solche Vorausverfügung für die medizinische Betreuung besteht aus vier Teilen. Sie enthält
1. eine Erklärung über die Persönliche Einstellung zu Krankheit und Leid, zu Leben und zum Sterben. Persönliche Wertvorstellungen und religiöse Überzeugung bilden den Hintergrund für die Glaubwürdigkeit der erwünschten bzw. abgelehnten medizinischen Maßnahmen.
2. Verfügungen für allgemeine sowie konkrete medizinische, dh. ärztliche und pflegerische Maßnahmen. Diese sollen im Blick auf die dann eingetretene Lebens- und gesundheitliche Situation aussagekräftig sein. Nur so steht die Patientenverfügung im Einklang mit den Erfordernissen der Richtlinien der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung vom 30. April 2004 www.baek.de , die feststellen: “ Bei einwilligungsunfähigen Patienten ist die in einer Patientenverfügungen zum Ausdruck gebrachte Ablehnung einer Behandlung für den Arzt bindend, sofern die konkrete Situation derjenigen entspricht, die der Patient in der Verfügung beschrieben hat, und keine Anhaltspunkte für eine nachträgliche Willensänderung erkennbar sind.“ Zu den Wünschen und Vorstellungen können auch Hinweise gehören, wie Betroffene sich eine Begleitung im Sterben vorstellen; das können zum Beispiel mitmenschliche und seelsorgliche Hilfe sowie eine ausreichende Schmerztherapie sein.
3. Mit Hilfe einer Vorsorgevollmacht (§ 1904 BGB) übernimmt eine Person des Vertrauens die Einwilligung in ärztliche Maßnahmen, deren Unterlassung oder Beendigung. Ihr gegenüber sind die behandelnden ÄrztInnen zur Auskunft verpflichtet. Auf diese Weise steht den ÄrztInnen eine bevollmächtigte Person als Gesprächspartnerin zur Verfügung, die als „Anwältin“ hilft, den in der Patientenverfügung niedergelegten PatientInnen-Willen bei der medizinischen Versorgung der nicht mehr einwilligungsfähigen Person umzusetzen. Eine Vorsorgevollmacht legt den Umfang der Befugnisse des Bevollmächtigten fest, hier konkret begrenzt auf die Mitwirkung daran, dass die o.g. Verfügungen medizinischer und pflegerischer Maßnahmen im Sinne des nichteinwilligungs- und nicht entscheidungsfähigen Patienten/ der Patientin getroffen werden. Zu unterscheiden ist die Vorsorgevollmacht von der Betreuungsverfügung, in der ein gesetzlich bestellter Betreuer / eine Betreuerin die in der Betreuungsverfügung genau beschriebenen Angelegenheiten regelt. Der Gesetzgeber hat der Bevollmächtigung einen Vorrang vor der Betreuerbestellung eingeräumt.
4. Dem Nachweis der Aktualität der Vorausverfügung dient die regelmäßige Bestätigung und Unterschrift durch die betroffene Person. Auf dem Hintergrund neuer Erfahrungen im Umgang mit Krankheit oder medizinischer Entwicklungen sollte die Patienten-verfügung auch inhaltlich regelmäßig daraufhin überprüft werden, welche erwünschten bzw. abgelehnten Maßnahmen aktuell gültig sind. Als aktuell gelten Patientenverfügungen, wenn sie jährlich mit jeweils neuem Datum bestätigt bzw. unterschrieben werden. (nach oben)
– Sowohl bei guter Gesundheit als auch bei vorliegender Erkrankung sollte die Verfügung medizinischer und pflegerischer Maßnahmen mit dem Hausarzt bzw. der Hausärztin abgesprochen werden. Ihr fachlicher Rat hilft, vorsorgliche Bestimmungen im Blick auf nicht absehbare Krankheiten ebenso zu formulieren wie im Blick auf vorliegende Erkrankungen.
– Wichtig ist das Gespräch mit Familie und FreundInnen über Behandlungswünsche in Krankheitssituationen. Sie geben Angehörigen eine Orientierung und helfen ihnen später, an Entscheidungen über Behandlungen mitzuwirken, auch in dem „guten Gefühl“, in seinem oder ihrem Sinne gehandelt zu haben. Das gilt insbesondere für Situationen, in denen nichteinwilligungsfähige Patienten vorab keine entsprechende Vorausverfügung für ihre medizinische Betreuung dokumentiert haben und der dann für die medizinische Behandlung ausschlaggebende mutmaßliche Wille der betroffenen Personen von ÄrztInnen und Angehörigen ermittelt werden muss. Wo zuvor mit erkrankten Menschen Gespräche über Krankheit und therapeutischen Maßnahmen stattgefunden haben, ist der mutmaßliche Patientenwillen leichter zu ermitteln.
– Die bevollmächtigte Person, welche die in der Patientenverfügung niedergelegten Wünsche und Vorstellungen gegenüber ÄrztInnen vertreten wird, sollte psychisch und emotional belastbar sein. Medizinische Sachverhalte sollte sie verstehen können. Volljährigkeit und Entscheidungskompetenz gehören dazu. Als Person des Vertrauens kommen sowohl Angehörige als auch gute FreundInnen in Frage. Alleinstehende können zB. den Hausarzt für diese Aufgabe zu gewinnen suchen, der dann ihren dokumentierten Willen vertritt.
– Stimmt eine bevollmächtigte Person einer Behandlung mit hohem Risiko für Leben und Gesundheit zu oder erwartet sie diese von den behandelnden ÄrztInnen, bedarf diese Einwilligung der Schriftform (§ 1904 BGB) und muß sich ausdrücklich auf eine solche Behandlung beziehen. Die Einwilligung des Bevoll-mächtigten in eine „das Leben gefährdende Behandlung“ bedarf der Zustimmung des Vormundschaftsgerichts (§ 1904 BGB).
– Angehörigen sollte der Ort bekannt sein, an dem die Patientenverfügung aufbewahrt wird. Auf keinen Fall sollte sie mit dem Testament verwahrt werden. Anders als dieses soll die Verfügung schon zu Lebzeiten wirksam werden. Es ist sinnvoll, eine Zweitschrift der Patientenverfügung bei der bevollmächtigten Person zu hinterlegen. (nach oben)
Eine Vorausverfügung für die medizinische Behandlung muss dem behandelnden Arzt/ der behandelnden Ärztin in der Behandlungssituation relevante Hinweise auf den persönlichen Willen, und zwar auf die ganz konkrete Behandlungssituation geben. Diese Anforderung formulieren die Richtlinien der Bundesärztekammer zur ärztlichern Sterbebegleitung aus dem Jahr 2004 www.baek.de: “ Bei einwilligungsunfähigen Patienten ist die in einer Patientenverfügungen zum Ausdruck gebrachte Ablehnung einer Behandlung für den Arzt bindend, sofern die konkrete Situation derjenigen entspricht, die der Patient in der Verfügung beschrieben hat, und keine Anhaltspunkte für eine nachträgliche Willensänderung erkennbar sind.“
Patientenverfügungen sind rechtsverbindlich, sofern sie nicht gegen geltendes Recht sowie gegen das ärztliche und pflegerische Berufsethos verstossen. Dazu führen die schon erwähnten Richtlinien von 2004 (www.baek.de) aus: „Bei einwilligungsfähigen Patienten hat der Arzt die durch den angemessen aufgeklärten Patienten aktuell geäußerte Ablehnung einer Behandlung zu beachten, selbst wenn sich dieser Wille nicht mit den aus ärztlicher Sicht gebotenen Diagnose- und Therapiemaßnahmen deckt.
Das gilt auch für die Beendigung schon eingeleiteter lebenserhaltender Maßnahmen. Der Arzt soll Kranken, die eine notwendige Behandlung ablehnen, helfen, die Entscheidung zu überdenken. Soweit ein Vertreter (z. B. Eltern, Betreuer oder Bevollmächtigter in Gesundheitsangelegenheiten) vorhanden ist, ist dessen Erklärung maßgeblich; er ist gehalten, den (ggf. auch mutmaßlichen) Willen des Patienten zur Geltung zu bringen und zum Wohl des Patienten zu entscheiden. Wenn der Vertreter eine ärztlich indizierte lebenserhaltende Maßnahme ablehnt, soll sich der Arzt an das Vormundschaftsgericht wenden. Bis zur Entscheidung des Vormundschaftsgerichts soll der Arzt die Behandlung durchführen.
Liegt weder vom Patienten noch von einem gesetzlichen Vertreter oder einem Bevollmächtigten eine bindende Erklärung vor und kann eine solche nicht – auch nicht durch Bestellung eines Betreuers – rechtzeitig eingeholt werden, so hat der Arzt so zu handeln, wie es dem mutmaßlichen Willen des Patienten in der konkreten Situation entspricht. Der Arzt hat den mutmaßlichen Willen aus den Gesamtumständen zu ermitteln.
Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen des Patienten können neben früheren Äußerungen seine Lebenseinstellung, seine religiöse Überzeugung, seine Haltung zu Schmerzen und zu schweren Schäden in der ihm verbleibenden Lebenszeit sein. In die Ermittlung des mutmaßlichen Willens sollen auch Angehörige oder nahe stehende Personen als Auskunftspersonen einbezogen werden, wenn angenommen werden kann, dass dies dem Willen des Patienten entspricht. Lässt sich der mutmaßliche Wille des Patienten nicht anhand der genannten Kriterien ermitteln, so soll der Arzt für den Patienten die ärztlich indizierten Maßnahmen ergreifen und sich in Zweifelsfällen für Lebenserhaltung entscheiden. (nach oben)
Hier sind die Handreichungen für Ärzte zum Umgang mit Patientenverfügungen, hrsg von der BÄK (Bundesärztekammer, 1999) www.baek.de hilfreich und sollen abschließend zu Wort kommen: „Patientenverfügungen bedürfen keiner besonderen Form. Aus Beweisgründen sollten sie jedoch schriftlich abgefasst sein. Eine eigenhändige Niederschrift der Patientenverfügung ist nicht notwendig. Die Benutzung eines Formulars ist möglich.
Eine Patientenverfügung soll möglichst persönlich unterschrieben und mit Datum versehen sein. Rechtlich ist es weder erforderlich, die Unterschrift durch Zeugen bestätigen zu lassen, noch eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift herbeizuführen. Um Zweifeln zu begegnen, kann sich jedoch eine Unterschrift vor Zeugen empfehlen, die ihrerseits schriftlich die Echtheit der Unterschrift sowie das Vorliegen der Einwilligungsfähigkeit des Verfassers bestätigen.“ (nach oben)
Patientenverfügungen haben einen ethischen und juristischen Anspruch auf verbindliche Beachtung. Der BGH betonte bereits 1995 die Bindungswirkung früherer schriftlicher oder mündlicher Festlegungen, weil in ihnen das Selbstbestimmungsrecht des Menschen zum Ausdruck kommt und „weil es sich bei der Patientenverfügung um eine vorweggenommene Einwilligung bzw.
Nicht – Einwilligung bezüglich konkret benannter Maßnahmen handelt.“ (vgl. BÄK,s.o) Diverse Entscheidungen von Oberlandesgerichten sowie die Richtlinien der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung haben die Patientenautonomie gestärkt. Eine Spannung bleibt zwischen der verbindlichen Beachtung der Patientenverfügung und dem ärztlichen und pflegerischen Berufsethos (Lebensschutz, Fürsorgepflicht) bestehen.
Wo eine Verfügung ärztlicher Überzeugung und geltendem Recht widerspricht, ist kein Mediziner verpflichtet, ihr nachzukommen. Aktive Sterbehilfe darf, auch wenn sie in einer Patientenverfügung verlangt wird, nicht geleistet werden, da sie gesetzwidrig ist. Hingegen haben die behandelnden Ärzte bei jeder akuten Behandlung neu zu überprüfen, ob und inwieweit die Patientenverfügung auf die konkret vorliegende Situation zutrifft und wie sie sinngemäß auf die jeweilige Situation anwendbar ist.
Dabei haben sie eine sog. Basisbetreuung zu gewährleisten, zu der auch bei Sterbenden neben menschenwürdiger Unterbringung, Zuwendung, Körperpflege, Schmerzlinderung, Versorgung mit Sauerstoff auch das „Stillen von Hunger und Durst“ gehört. (vgl. Richtlinien der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung von 2004) (nach oben)
Leitfaden, die Hinweise und Formulierungshilfen bieten, damit eine persönliche, dh. auf die individuelle gesundheitliche Situation bezogene und tragfähige Patientenverfügung erarbeitet werden kann.
1. Patientenverfügung und Vorsorge-Vollmacht. Ein Leitfaden für Patienten und Angehörige, hg. von der Ärztekammer Westfalen – Lippe, Gartenstraße 210-14, 48147 Münster oder www.aekwl (Ärztekammer Westfalen-Lippe)
2. Für sich selber sorgen bis zum Ende. Leitfaden zum Erstellen einer persönlichen Patientenerklärung, hg. vom Arbeitskreis „Arzt und Seelsorger“ bei der Ev. Akademie Iserlohn, Berliner Platz 12, 58638 Iserlohn oder www.kircheundgesellschaft.de
Formulare, die mit Hilfe des Hausarztes um persönliche Informationen ergänzt werden können, welche die konkrete Krankheitssituation betreffen.
1. Christliche Patientenverfügung. Handreichung und Formular in 2. Auflage. Ein Glossar wesentlicher Begriffe und Stichworte dient der Information und Orientierung. Die Erklärungen wurden der geltenden Rechtslage angepasst, aktuelle juristische und medizinische Erkenntnisse ebenso aufgenommen wie praktische Erfahrungen mit der Patientenverfügung Neben Hinweisen zum Gebrauch findet sich ein ausführliches Formular mit der Möglichkeit, dieses um persönliche Notizen zu ergänzen. Hg. von Dt. Bischofskonferenz und der EKD. Bestelladressen: Sekretariat der Dt. Bischofs-konferenz, Postfach 2962, 53019 Bonn Fax: 0228-103330; e-mail: gd@dbk.de // Kirchenamt der EKD, Herrenhäuser Str. 12, 30419 Hannover, Fax 0511-2796-457; e-mail: versand@ekd.de Im Internet findet sich die Christliche Patientenverfügung unter www.dbk.de oder www.ekd.de
2. Die persönliche Patientenverfügung, hg. vom Zentrum für medizinische Ethik der Ruhr-Universität Bochum, Gebäude GA 3/53,44780 Bochum, Tel.: 32-22750) Sie enthält in dem sehr detaillierten Formular Aussagen über das persönliche Wertebild (Lebeseinstellung, Werte, Wünsche, Hoffnungen), Verfügungen für medizinische Versorgung und Beistand und eine Vorsorgevollmacht.
Kliniken, Hospize und Hospizvereine, Caritas und Diakonie haben weitere Formulare erarbeitet. Ein Beispiel können Sie sich hier herunterladen. Es ist ein Formular, das in Zusammenarbeit mit der Seelsorge des Evangelischen Krankenhauses Hattingen und der Augusta Krankenanstalt Bochum entstanden ist und von der Evangelische Stiftung Augusta herausgegeben wird. Download Patientenverfügung [PDF 8,47 MB] (nach oben)
– Handreichungen für Ärzte für den Umgang mit Patientenverfügungen, hrsg von der BÄK (Bundesärztekammer, 1999) www.baek.de
– Richtlinien der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung , hrsg. von der BÄK 2004
Stephan Happel
Psychozoziale Unterstützung im Krankenhaus bei Großschadenslagen
Ein Großschadensereignis mit einem sogenannten Massenanfall von Verletzten (MANV) wird anders als ein kleinerer Einsatz nicht durch den unmittelbaren Transport der Verletzten ins Krankenhaus abgearbeitet. In Behandlungsplätzen werden die Verletzten zunächst gesammelt und gesichtet, um dann in die Krankenhäuser verteilt zu werden.
Erfahrungen aus Schadensereignissen haben gezeigt, dass aber nicht nur die Verletzten selber ins Krankenhaus kommen, sondern ihnen die Angehörigen folgen, etwa im Verhältnis 1:3; oft machen sich Angehörige selbständig auf die Suche nach Betroffenen und fahren Krankenhäuser ab.
Für die Fußballweltmeisterschaft werden Zahlen gefordert, die hier in Deutschland noch nie in einem echten Schadensfall aufgetreten sind: 1200 Verletzte sollen versorgt werden können.
Eine solche Zahl würde nicht nur die Einsatzkräfte vor erhebliche Probleme stellen, sondern auch die versorgenden Krankenhäuser?(s. 3sat Sendung „Notfallmedizin ist kaum auf Terroranschlag vorbereitet„)
Neben der medizinischen Versorgung wird der Bedarf an Psycho-Sozialer Unterstützung (PSU) in den Krankenhäusern sehr hoch sein. Die beiden Krankenhausseelsorgekonvente der EkiR und der EkvW hatten im Februar zu einem InfoTag, eingeladen, um sich diesem Thema zu nähern und gemeinsam zu überlegen, in welcher Form die Krankenhausseelsorge einen Beitrag zur Psycho-Sozialen Unterstützung leisten kann.
Es ging darum, zunächst einmal die Struktur außerhalb der Krankenhäuser wahrzunehmen, um besser zu verstehen, was im Rahmen einer sogenannten externen Schadenslage im Krankenhaus notwendig wird und wie besonders die „vierte Säule“ im Krankenhaus, die psycho-sozialen Dienste, davon betroffen sind.
Die Präsentationen der Referenten sind hier abzurufen:
Dr. Hagebölling, Leiter der Berufsfeuerwehr Bochum, Massenanfall von Verletzten – Sichtungskategorien [PDF 0,9MB]
Kriminalhauptkommisar Leimanzik, Größere Schadenslage – Aufgaben der Polizei [PDF 450KB]
Dr. Schneppenheim von der Deutschen Gesellschaft für Katastrophenmedizin, Maßnahmen im Krankenhaus bei Großschadenslagen [PDF 2,1MB]
Pfr. Schanzmann, System PSU in den Feuerwehren NRW [PDF 120KB]
Refinanzierung Krankenhausseelsorge
Im Mai 2007 verfasste die Superintendentinnen- und Superintendentenkonferenz ein Thesenpaper zur Kostenbeteiligung Dritter an Krankenhausseelsorge. Dazu gehört auch eine Mustervereinbarung über die Tätigkeit von Krankenhausseelsorgerinnen und -seelsorger und eine Musterdienstanweisung. Sie können dieses Papier hier herunterladen.
Das Pfarrdienstverhältnis ist gemäß Art. 19 der Kirchenordnung ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis. Damit gelten nicht die privatrechlichen Regelungen des Arbeitsrechts. Vielmehr beruht der Dienst, ähnlich bei Beamten und Richtern, auf einem lebenslangen Dienst- und Treueverhältnis.
Die Pfarrerin oder der Pfarrer hat keine Arbeitszeiten im üblichen, also privatrechtlichen Sinne, sondern die Verpflichtung zu vollem Einsatz. Daraus folgt die Pflicht zur Rufbereitschaft, außer in Urlaubszeiten.
Im Falle eines Teilzeitdienstes muss eine entsprechende Quotelung stattfinden, z.B. 75 % Dienst = 75 % Rufbereitschaft eines vollen Dienstes.
Arne Kupke
Einmal im Jahr, in den letzten Jahren zu Weihnachten, verschickt der Vorstand einen Brief an alle Konventsmitglieder, in dem er sie über seine Arbeit seit der letzten Vollversammlung informiert.
Bei den Rundbriefen von vor 1990 handelt es sich zum Teil um Abschriften, zum Teil um eingescannte Originalunterlagen.
Die jährlichen Rundbriefe können Sie hier als pdf-Datei herunterladen.
Rundbrief 2007 [PDF 30,3 KB]
Rundbrief 2006 [PDF 18,4 KB]
Rundbrief 2005 [PDF 23,1 KB]
Rundbrief 2004 [PDF 71,3 KB]
Rundbrief 2003 [PDF 71,7 KB]
Rundbrief 2002 [PDF 91,2 KB]
Rundbrief 2001 [PDF 57,6 KB]
Rundbrief 2000 [PDF 18,2 KB]
Rundbrief 1999 [PDF 59,6 KB]
Rundbrief 1998 [PDF 29,4 KB]
Rundbrief 1997 [PDF 17,6 KB]
Rundbrief 1996 [PDF 18,8 KB]
Rundbrief 1995 [PDF 896 KB]
Rundbrief 1992/3 [PDF 165 KB]
Rundbrief 1992/2 [PDF 404 KB]
Rundbrief 1992/1 [PDF 1,52 MB]
Rundbrief 1991/2 [PDF 701 KB]
Rundbrief 1991/1 [PDF 1,55 MB]
Rundbrief 1990/2 [PDF 2,21 MB]
Rundbrief 1990/1 [PDF 1,13 MB]
Rundbrief 1989/1 [PDF 697 KB]
Rundbrief 1981/4 [PDF 13,1 KB]
Rundbrief 1981/3 [PDF 10,0 KB]
Rundbrief 1981/2 [PDF 1,47 MB]
Rundbrief 1981/Januar [PDF 14,4 KB]
Rundbrief 1980/September [PDF 4,02 MB]
Rundbrief 1980/Mai [PDF 16,4 KB]
Rundbrief 1980/Februar [PDF 13,9 KB]
Rundbrief 1980/Januar [PDF 12,3 KB]
Rundbrief 1979/November [PDF 17,4 KB]
Rundbrief 1979/Juni [PDF 437 KB]
Rundbrief 1979/April [PDF 199 KB]
Rundbrief 1979/Februar [PDF306 KB]
Rundbrief 1978 [PDF 9,75 KB]
Rundbrief 1977 [PDF 596 KB]
Rundbrief 1976 [PDF 685 KB]
Rundbrief 1965/Oktober [PDF 424 KB]
Rundbrief 1965/Passionszeit [PDF 744 KB]
Rundbrief 1963/April [PDF 863 KB]
Rundbrief 1963/Passionszeit [PDF 9,23 KB]
Rundbrief 1962 [PDF 10,0 KB]
Rundbrief 1961 [PDF 14,1 KB]
Rundbrief 1960 [PDF 12,7 KB]
Rundbrief 1959/August [PDF 9,02 KB]
Rundbrief 1959/Ostern [PDF 9,66 KB]
Rundbrief 1957/Passionszeit [PDF 9,23 KB]
Rundbrief 1957/Oktober [PDF 16,5 KB]
Rundbrief 1954 [PDF 11,4 KB]
Rundbrief 1953 [PDF 9,25 KB]
Rundbrief 1952/September [PDF 8,87 KB]
Dazu Art. 23 der Kirchenordnung:
“ (1) Pfarrerinnen und Pfarrer haben, auch nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses, über alle Angelegenheiten, die ihnen in Ausübung ihres Dienstes bekannt geworden und die ihrer Natur nach oder infolge besonderer Anordnung vertraulich sind, Verschwiegenheit zu wahren.
(2) Über Angelegenheiten, die der Verschwiegenheit unterliegen, dürfen sie ohne Einwilligung des Landeskirchenamtes weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.“
Das bedeutet: genaue Prüfung der Informationen vor einer Mitteilung an Dritte (Polizei, Gericht, Freunde, Gemeindeglieder, Fremde, Journalisten, etc.). Sind die Informationen ihrer Natur nach (z.B. Privatleben) oder
infolge besonderer Anordnung (z.B. im Presbyterium, Art. 65 (4) KO) vertraulich, so ist Verschwiegenheit zu wahren.
Nur nach Einwilligung des Landeskirchenamts dürfen die Informationen an
Dritte weitergegeben werden. Besondere Fälle der gesteigerten Schweigepflicht sind das Seelsorgegeheimnis
und das Beichtgeheimnis (siehe jeweils dort).
Arne Kupke
Das Seelsorgegeheimnis verlangt eine besondere Verschwiegenheit, beschrieben in Art. 24 (1) KO: „Pfarrerinnen und Pfarrer haben über alles, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorgerin und Seelsorger anvertraut worden oder
bekannt geworden ist, zu schweigen. Werden sie von denjenigen, die sich ihnen anvertraut haben, von der Schweigepflicht entbunden, haben sie dennoch sorgfältig zu prüfen, ob und inwieweit sie Aussagen oder Mitteilungen verantworten können.“
Das Seelsorgegeheimnis wird vom Staat geachtet durch ein Zeugnisverweigerungsrecht vor allen Behörden, auch vor Gericht. Es muss geprüft werden, ob ein Sachverhalt „in Ausübung der Seelsorge anvertraut“ wurde.
Wenn ein Sachverhalt mit der Seelsorge in überhaupt keinem Zusammenhang steht, wie z.B. bei einem Verkehrsunfall auf dem Weg zum Gemeindehaus, gibt es kein Zeugnisverweigerungsrecht. Es empfiehlt sich jedoch, Kontakt mit dem Landeskirchenamt (Personaldezernat) aufzunehmen zur vorhergehenden Prüfung,
ob es sich um Seelsorge handelt oder nicht.
Siehe auch unter Beichtgeheimnis
Arne Kupke
Dieser Artikel wendet sich an betroffene Eltern und an Menschen, die beruflich oder ehrenamtlich sich mit diesem Thema beschäftigen.
Beim Tod eines Kindes
Sie sagen mir: Anja ist tot. Was ich am meisten befürchtet habe, ist nun eingetreten. Die Bewegungen hatten nachgelassen. Die Herztöne waren nicht mehr vernehmbar gewesen. Ich hatte mich elend gefühlt und hilflos. Mit großen Ängsten bin ich zur Untersuchung gegangen.
Und nun ist es so gekommen: Anja ist tot. Ich kann es noch gar nicht glauben. Sie müssen einen Fehler gemacht haben. Da sind doch noch Spuren von Leben. Ihr muss doch geholfen werden können. Aber dann fühle ich, weiß ich: Ja, es stimmt.
Was in mir gewachsen ist, wächst nicht mehr. Tiefe Traurigkeit befällt mich. Wir hatten uns so auf Anja gefreut.
Wir hatten gewartet, bis alles bereit war. Ganz bewusst hatten wir dieses Kind gewollt. Unser Rhythmus war anders geworden, auch unsere Gespräche.
Ein Drittes war da, geliebtes werdendes Leben, ein Mädchen, sagte der Arzt. Und wir nannten sie schon beim Namen: Anja. So sollte sie heißen, so heißt sie bei uns. Und nun ist schon alles zu Ende. Was wird das für eine Geburt werden, die nur noch Abgestorbenes hervorbringt?
Ich fürchte mich, ich weine, ich suche Werners Hand. Das also müssen wir gemeinsam bestehen: Ein totes Kind in die Erde legen. Werden wir es anschauen können, den Eindruck wahrnehmen eines stillen Gesichts?
Kein Blick, keine Regung, nur Ahnung von einem Leben, das nicht in Erscheinung getreten ist.
Spuren von leise anklopfendem Leben: Werden wir sie bewahren, verstehen,
verwandeln?
Was einem alles durch den Kopf geht, wenn man die Nachricht noch gar nicht glauben kann. Für einen Augenblick ganz weit aufgerissen für Schmerz und Glück.
Und dann die unvermeidlichen Wege – hoffentlich behutsam und in Liebe. Schmerz der sich ertragen lässt und einen
nicht hinwegschwemmt, sondern leben lässt. Auf neues Leben zu?
Petra
Dieser Erfahrungsbericht ist abgedruckt in einem Heft, das die Vereinigte Evangelisch- Lutherische Kirche Deutschlands (VELKD) jetzt in der 3., aktualisierten Auflage veröffentlich hat. Gute Hoffnung – jähes Ende ist ein 78-seitiges Heft, das im Auftrag der Fachkonferenz für Seelsorge in Kinderkliniken und auf Kinderstationen innerhalb der Gliedkirchen der EKD entstand. Es versteht sich als „Eine erste Hilfe für Eltern, die ihr Baby verlieren, und alle, die sie unterstützen wollen“, wie der Untertitel lautet. Der seelsorgliche Ratgeber bietet Eltern, die ein Kind verloren haben, u.a. Hilfen auf dem Trauerweg.
Dieses Heft kann im Lutherischen Kirchenamt, Richard Wagner Str. 26, 30177 Hannover, Telefon: 0511/6261-235, eMail: referatVIII@velkd.de gegen eine Schutzgebühr von 1 Euro pro Exemplar angefordert werden.
Selbsthilfegruppen oder Beratungsstellen an Ihrem Wohnort nennt Ihnen gern die Evangelische Kirche vor Ort / www.ekvw.de , die Krankenhausseelsorge in den Ent-bindungskliniken / www.krankenhausseelsorge-westfalen.dev oder die Telefonseelsorge.
Bestattungen für fehlgeborene Kinder
Eine Tot- oder Fehlgeburt wird immer als traumatische Verlusterfahrung des manchmal lang ersehnten und erhofften Kindes erlebt. Trauer braucht einen Ort. Es ist für viele Eltern wichtig, ihr tot- oder fehlgeborenes Kind bestatten zu können. Ihnen gibt die Bestattung ihres Kindes seelische Unterstützung. Zugleich wird mit der Bestattung fehlgeborener Kinder öffentlich bezeugt, dass Leben von Anfang an achtenswert ist – verbunden mit Hoffnungen und Gedanken Gottes und der Menschen.
Zur Rechtslage und Definition
Seit Jahren wird über die mögliche Bestattung von Kindern, die in der Schwangerschaft versterben diskutiert. Bestattungsrecht ist Ländersache . Grundsätzlich gilt:
Fehlgeborene Kinder sind Kinder, die in der frühen Schwangerschaft absterben oder verloren gehen und unter 500 Gramm wiegen. Ab 500 Gramm spricht man von Totgeburt. In beiden Fällen muss (nach § 14 Abs. 2 BestG NRW download ) [PDF 42,1 KB] wenigsten ein Elternteil auf die Möglichkeit einer individuellen Bestattung hingewiesen werden. Veranlassen Eltern eine individuelle Bestattung, dann tragen sie alle Kosten. Wenn die Fehlgeburt, der Schwangerschaftsabbruch oder die Totgeburt in einer Einrichtung erfolgt, hat der Träger der Einrichtung sicher zu stellen, dass die Eltern auf die Bestattungsmöglichkeiten hingewiesen werden. Liegt keine Erklärung der Eltern zur Bestattung vor, dann ist der Träger der Einrichtung verantwortlich, entscheidet und trägt die Kosten.
Die Deutsche Krankenhausgesellschaft hat Mitte 1999 alle Frauenkliniken gebeten sich mit diesem Thema auseinanderzusetzen. Weil viele Eltern sich nach der Tot- oder Fehlgeburt nicht in der Lage sehen, sich von ihrem Kind zu verabschieden, werden in vielen Kliniken von dem tot- oder fehlgeborenen Kind ein Polaroid-Foto oder/und ein Fußabdruck angefertigt. Diese in der Klinik aufbewahrten Erinnerungsstücke können zu einem späteren, von den Eltern selbst gewählten Zeitpunkt in der Trauerbewältigung hilfreich sein. Die Dt. Krankenhausgesellschaft empfiehlt, dass alle fehl- und totgeborenen Kinder auch dann bestattet werden, wenn seitens der Eltern kein Bestattungswunsch vorliegt. Hier haben die Krankenhäuser eine besondere Verantwortung für einen würdevollen Umgang mit den verstorbenen Kindern. In etlichen Städten haben Arbeitsgemeinschaften, bestehend aus VertreterInnen der kommunalen und kirchlichen Friedhofsträger, Krankenhäuser , evangelischer und katholischer Klinikseelsorge sowie Bestattern, bereits Richtlinien erarbeitet und die Bedingungen für eine Bestattung der tot- und fehlgeborenen Kinder in Würde geschaffen. Einige Kommunen sowie Kirchengemeinden haben spezielle Grabfelder zur Bestattung von tot- und fehlgeborenen Kindern ausgewiesen (u.a.Dortmund, Hamburg, Herne, Oberhausen, Wuppertal).
Verschiedene Formen des Abschieds / Ansprechpartner
Einige Kirchenkreise feiern Erinnerungsgottesdienste. In anderen werden die Kinder in Sammelbestattungen beigesetzt. Dabei handelt es sich mal um Erdbestattungen – mal um Urnenbeisetzungen. Einige führen solche Bestattungen monatlich durch – andere einmal im Jahr. Näheres erfährt man in der Regel über die Krankenhausseelsorge vor Ort.
Auf dem Weg zur Bestattung fehlgeborener Kinder
Im Vorfeld sind viele Vernetzungen zu schaffen und zu nutzen. Es muss Gespräche geben
– mit den beteiligten Frauenkliniken(diese sprechen mit den betroffenen Frauen – mit wieviel Fällen ist pro Jahr zu rechnen? – was geschieht mit abgetriebenen Kindern?)
– mit Pathologen (diese untersuchen und sammeln die Föten) ,
– mit Bestattern (diese holen die Föten in der Pathologie ab, äschern sie ein oder legen sie in einen gemeinsamen Sarg)
– mit Friedhofsämtern, Friedhofsträgern ( Ein Grabfeld muss gefunden werden – kommunal oder kirchlich?)
– mit Friedhofsgärtnern (das Grabfeld muss gepflegt werden)
– mit Seelsorgern, Geistlichen ( die die Beisetzung oder Trauerfeiern durchführen)
– mit Trauergruppen (Selbsthilfegruppe Verwaiste Eltern – wer begleitet die Betroffenen weiter ?)
Wieviel Bestattungen soll es pro Jahr geben ? – wie werden die betroffenen Eltern informiert?
Schließlich muss die Kostenübernahme für die Beisetzung und Grabpflege geklärt werden….
Die Erfahrung zeigt, dass alle Angesprochenen die Initiative begrüßen und bereit sind sich ehrenamtlich oder kostenneutral zu beteiligen.
Dennoch entstehen Sachkosten! Hierzu müssen klare Absprachen getroffen werden – möglicherweise ein Förderverein (Spendenbescheinigungen…) gegründet werden.
Die VGVZ ( vereniging voor geestelijk verzorgers in zorginstellingen) besteht seit 1971 und ist eine landesweite Berufsvereinigung für alle Seelsorger, die in Einrichtungen des niederländischen Gesundheitswesens tätig sind.
In den Niederlanden herrscht ein allgemein anerkanntes Prinzip, nämlich, dass jeder Patient ein (Grund)Recht auf Seelsorge hat. Dieses Grundrecht wurde im Qualitätstgesetz für Einrichtungen des Gesundheitswesens verankert. Seelsorge muss verfügbar und zugänlich sein für Patienten und Bewohner von Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge. Damit wird die im Grundgesetz art. 6 verankerte Freiheit von Religion und Lebensanschauung für die Menschen geregelt, die sich über einen kurzen oder längeren Zeitraum in einer Einrichtung der Gesundheitsfürsorge aufhalten.
Die VGVZ kennt momentan fünf Arbeitsfelder: Seelsorge im Krankenhaus, in Alten- und Pflegeheimen, in psychiatrischen Einrichtungen, in Einrichtungen für Menschen mit einer geistigen Behinderung und in Rehabilitationszentren. Die Vereinigung ist zudem unterteilt in fünf Sektoren, einen katholischen, protestantischen, humanistischen, jüdischen und islamitischen Sektor. Ein Sektor Hinduismus ist Entstehen begriffen.
Zielsetzung:
Die VGVZ hat zum Ziel, die Seelsorge in den oben genannten Einrichtungen zu unterstützen und zu fördern.
Sie
1. fördert die Integration der Seelsorge in das Ganze der Einrichtung.
2. fördert die Ausbildung zum Seelsorger in der Gesundheitsfürsorge;
3. fördert die continuierliche Weiterbildung ihrer Mitglieder;
4. fördert die Stärkung des Berufsethos des Seelsorgers;
5. berät im Blick auf Funktion und Rechtsposition der Seelsorger innerhalb der Organisation, in der der Seelsorger/die Seelsorgerin tätig ist;
6. pflegt Kontakte mit wissenschaftlichen Einrichtungen und Personen;
7. vertritt ihre Mitglieder in Rechtsfragen und schliesst in ihrem Namen kollektive Arbeitsvereinbarungen.
Die VGVZ hilft beim Lösen von Problemen, die im Arbeitsbereich der Seelsorger entstehen.
Seelsorger in den Niederlanden haben ein kirchliches Amt oder eine andere Form amtlicher Bindung. Sie stehen jedoch, anders als in der Bundesrepublik Deutschland, gänzlich in einem Angestelltenverhältnis zu der jeweiligen Einrichtung.
Die Seelsorge ist ökumenisch ausgerichtet. Seelsorger arbeiten, wo möglich, in pluriformen Teams.
Jedes Jahr werden im Rahmen der VGVZ per Sektor oder Arbeitsbereich, regional oder landesweit Studientage, Symposien und Konferenzen abgehalten, die dem Zwecke der weiteren Professionalisierung der Seelsorger gelten.
Einmal im Jahr veranstaltet die VGVZ eine allgemeine Mitgliederversammlung, verbunden mit einem Symposium. An dieser Versammlung nimmt, so möglich, ein Vertreter der Krankenhausseelsorge in Westfalen als Gast teil.
Die Kontakte namens des protestantischen Sektors der VGVZ zum Konvent der Evangelischen Krankenhausseelsorge in Westfalen unterhält Katrin Hansen.
Prozessuales Schweigerecht für Seelsorger !!
In einem Straf- oder Zivilverfahren als Zeuge auszusagen, gehört zu den grundsätzlichen staatbürgerlichen Pflichten, die das Gesetz nicht eigens begründet, sondern voraussetzt. Besonders gesetzlich geregelt sind dagegen die Ausnahmen von dieser Pflicht, als Zeuge zur Verfügung zu stehen.
Im Zivilrecht ist dieses sogenannte Zeugnisverweigerungsrecht in § 383 ZPO normiert.
Die Strafprozessordnung (StPO) sieht für Geistliche in § 53 I Nr. 1 ein Zeugnisverweige-rungsrecht vor. Dort heißt es: Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt „Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekannt geworden ist“.
Als Geistliche im Sinne dieser Vorschrift gelten nur die Geistlichen der christlichen Kirchen und der sonstigen staatlich anerkannten öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften (Meyer-Goßner, § 53 Rz 12). Hierzu dürften auch hauptamtlich in der Seelsorge tätige Laien zu rechnen sein, sofern sie ordnungsgemäß von den Kirchen zu diesem Dienst eingesetzt worden sind.
Diese Privilegierung, das heißt das Recht das Zeugnis zu verweigern, bezieht sich jedoch nur auf solche Tatsachen, die dem Geistlichen gerade in seiner Eigenschaft als Seelsorgerin oder Seelsorger anvertraut oder bekanntgegeben worden sind. Anvertraut in diesem Sinne bedeu-tet eine Mitteilung an den Seelsorger in der erkennbaren Erwartung der Geheimhaltung durch ihn.
Ob er die infragestehenden Tatsachen speziell in seiner seelsorgerlichen Funktion erfahren hat oder in einem sonstigen dienstlichen oder gar privaten Kontext, ist nach objektiven Krite-rien zu bestimmten und hängt nicht allein von der subjektiven Auffassung der Beiteiligten ab. Dennoch dürfte dem Geistlichen hierbei eine Einschätzungsprärogative zuzubilligen sein.
Eine andere Frage ist die, ob der Seelsorger dieses Recht zur Zeugnisverweigerung in einer konkreten Situation auch tatsächlich in Anspruch nehmen will, oder ob er trotz dieses Rechts bereit und willens ist, eine Aussage zu machen. Diese Frage sollte unbedingt mit der vorge-setzten Dienststelle besprochen werden, da unter Umständen eine dienstrechtliche Entbin-dung von der Schweigepflciht einzuholen und ggf. – auch für Teilaussagen – zu erteilen ist.
copyright Dr. Heinz Kammeier