Ordnung

des Konvents der Krankenhausseelsorge in der EkvW

1. Die in der evangelischen Krankenhausseelsorge in Westfalen haupt- und nebenamtlich tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer/Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bilden den „Konvent der Krankenhausseelsorge der Evangelischen Kirche von Westfalen“.

2. Aufgaben des Konvents sind insbesondere:
– den fachlichen Austausch unter den in der Krankenhausseelsorge Tätigen anzuregen und die Qualitätsentwicklung in der Krankenhausseelsorge zu fördern;
– die fachbezogenen Interessen der Krankenhausseelsorgerinnen und -seelsorger auf allen Ebenen der Landeskirche einzubringen.
– die institutionsbezogene Präsenz der Krankenhausseelsorge im Lebensraum Krankenhaus mitarbeiter- und patientenbezogen auszuprägen und fortzuentwickeln.
– die Entwicklung der Krankenhausseelsorge als Teil der Versorgungsqualität im Gesundheitswesen im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen und der EKD zu fördern.

3. Die Organe des Konvents sind:
– die Vollversammlung;
– die Regionalkonvente bzw. die Teams Krankenhausseelsorge in den Kirchenkreisen und Regionen;
– der Vorstand.

4. Der Konvent tritt mindestens einmal jährlich zur Vollversammlung zusammen. Er ist auch einzuberufen, wenn mindestens zehn seiner Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen. Landeskirchenamt und Fachbereich werden eingeladen.

5. Die Regionalkonvente bzw. Teams Krankenhausseelsorge bilden sich in jeder Region und treffen sich regelmäßig. Die Regionalsprecherinnen oder Regionalsprecher bzw. die Beauftragen der Teams kommen mindestens einmal jährlich mit dem Vorstand zusammen.

6. Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern. Davon wählt die Vollversammlung aus ihrer Mitte den oder die Vorsitzende(n) und vier weitere Mitglieder, die für die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Geborenes Mitglied mit beratender Stimme ist die landeskirchliche Pfarrerin oder der landeskirchliche Pfarrer für Krankenhausseelsorge im Fachbereich Seelsorge am Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung in Villigst (IAFW). Der Vorstand bestimmt aus der Mitte seiner gewählten Mitglieder eine Stellvertretung der oder des Vorsitzenden. Der Vorstand tritt jährlich mindestens zweimal zusammen. Er ist einzuberufen, wenn mindestens drei seiner Mitglieder dies verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei seiner Mitglieder anwesend sind.

7. Der Vorstand hat das Recht, während der laufenden Wahlperiode vakant gewordene Vorstandssitze durch Kooption zu besetzen.

8. Der Fachbereich Seelsorge/Arbeitsbereich Krankenhausseelsorge am IAFW unterstützt bei der Geschäftsführung der laufenden Konventsvorstandsangelegenheiten.

9. Zu den Aufgaben des Vorstands gehören im Besonderen:
– die Zusammenarbeit mit dem Fachbereich Seelsorge/Arbeitsbereich Krankenhausseelsorge im IAFW
– die Vorbereitung der Vollversammlung;
– die Organisation von Fachtagungen
– der Kontakt zum Landeskirchenamt;
– die Zusammenarbeit mit dem Förderverein der Krankenhausseelsorge in der EKvW. Dazu ist der oder die Vereinsvorsitzende mindestens einmal jährlich in den Vorstand einzuladen.
– die Vertretung des Konvents der Krankenhausseelsorge in der „Konferenz für evangelische Krankenhausseelsorge in der EKD.
– die Verbindung zu weiteren mit Fragen der Seelsorge befassten Gremien in und außerhalb der Evangelischen Kirche von Westfalen.
– die Entsendung eines gewählten Vorstandsmitgliedes in die Fachkonferenz Seelsorge und Beratung im IAFW

10. Der oder dem Vorsitzenden des Vorstands obliegt die Einberufung und Leitung von Vollversammlung und Vorstandssitzungen sowie die Erstattung des jährlichen Tätigkeitsberichtes.

11. Änderungen der Konventsordnung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Konventsmitglieder.

Schwerte, den 22.05.2017

Cookie-EinstellungenImpressumDatenschutz